eilkungebung: samstag 30.1./13 h rudolfplatznein zur geplanten verschärfung des nrw versammlungsrechts

Datum: 
Samstag, 30. Januar 2021 - 13:00
Ort: 
Köln - Rudolfplatz
Kategorie: 

https://www.koelngegenrechts.org/2021/01/nein-zum-neuen-nrw-versammlungs...

Nein zum neuen NRW-Versammlungsgesetz!
Eilkundgebung Samstag 30.01. – 13h Rudolfplatz

Die NRW-Landesregierung plant einen massiven Angriff auf das Demonstrations- und Versammlungsgesetz.

Sollte dieser Gesetzesentwurf tatsächlich durchkommen, würden u.a. Aufrufe zur Blockade oder Störung von Naziaufmärschen unter Strafandrohung von bis zu zwei Jahren gestellt werden. Ein großer Teil antifaschistischer Arbeit würde schlichtweg verboten werden, und auch für andere Protestbewegungen hätte das Gesetz verehrende Auswirkungen.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfes fand im Windschatten der Pandemie bereits am letzten Mittwoch im NRW-Landtag statt. Spontan demonstrierten dort 120 Menschen. Auch wir wollen hier in Köln eine Eilkundgebung zu diesem massiven Angriff auf das Demonstrationsrecht machen und werden uns auf Aufbau eines breiten gesellschaftlichen Bündnisses gegen dieses Gesetzesvorhaben beteiligen.

Bei unserer Kundgebung ist das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes Pflicht, sowie das Einhalten von Mindestabständen. Die Kundgebungsteilnehmer*innen sollen die Kundgebungsflächen bitte höchstens zu zweit betreten oder verlassen.

Der Gesetzesentwurf:
Mit dem Gesetzentwurf plant die schwarz-gelbe Landesregierung NRW deutliche Einschränkungen und Hindernisse für Versammlungen.

Hier werden Drohkulissen gegenüber Veranstaltern*innen, Versammlungsleitern*innen, Ordern*innen und Teilnehmenden aufgebaut, die sich augenscheinlich insbesondere gegen linken Protest richten.

Schon in den Erläuterungen im Gesetzesentwurf wird deutlich, dass es sich hier auch um eine „Lex-Hambi“ handelt, nicht umsonst verweist man hier direkt auf das Demonstrationsgeschehen am Tagebau Hambach.

Konkret bedeutet dieser Gesetzesentwurf:
- Verschärfung des Störungsverbotes: schon die „Förderung von Störungen, Behinderung und Vereitelung von Versammlungen“ wird verboten. Damit wäre die Blockade von Naziaufmärschen im Prinzip unmöglich. Auch durch die Versammlungsfreiheit bisher geschützte friedliche Blockaden würden strafrechtlich bewehrt.

- Bereits die Vorbereitung und Einübung von Blockaden wäre verboten, auch wenn ein konkretes Versammlungsgeschehen nicht absehbar ist. Hier zielt man konkret auf Blockadetrainings ab. Entsprechende Trainings von „Ende Gelände“, Extinction Rebellion oder auch „Fridays for Future“ würden damit kriminalisiert.

- Videoüberwachungen werden vereinfacht. Hier reicht dann schon eine unbestimmte Versammlungsgröße, wenn die Polizei die Überwachung zur „Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“ wegen der „Größe oder Unübersichtlichkeit“ für erforderlich hält.

- Aus geradezu jedem Grund, den die Polizei als eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ annimmt, muss der Veranstalter*in eine Liste mit Namen und Adressen der Ordner herausgeben – unabhängig davon, ob die vermeintliche Gefahr von den Ordnern ausgehen mag, oder eben von anderen Umständen.

- Das sogenannte Militanzverbot verbietet neben der Uniformierung auch eine „in vergleichbarer Weise“ „vermittelte“ „einschüchternde“ Wirkung. Hier ist eine Strafbewehrung bis zu zwei Jahren Haft vorgesehen, auch wenn lediglich dazu beigetragen wird, dass eine Versammlung diesem Verbot zuwiderläuft. Wenn die Einsatzleitung also weiße Maleranzüge oder Sonnenbrillen dieser „Einschüchterung“ zurechnet … Näheres bestimmt ihr*e Einsatzleiter*in vor Ort.

- Mit der Erleichterung von Teilnahmeuntersagungen gegenüber einzelnen Personen, ohne versammlungsbezogenen Anlass, wird ein Instrument für den geradezu willkürlichen Ausschluss der von der Polizei als „problematisch“ empfundenen Personen erlaubt.

- Für Veranstalter*innen und Anmelder*innen kommen neue Hürden hinzu. Nicht nur müssen deutlich mehr Angaben zu Person und Adresse gemacht werden, eine telefonische oder mündliche Anmeldemöglichkeit entfällt. Und die Ausnahme von Samstagen, Sonn- und Feiertagen können die Anmeldefrist auf bis zu vier Tage verlängern.

- „In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.“ Da die Veranstalterfunktion direkt mit den aufrufenden und/oder organisierenden Personen verknüpft ist, bedeutet dies faktisch, dass der Aufruf zu einer Versammlung unter eigenem Namen erfolgen muss. Damit werden Veranstalter*innen linker Gegenproteste den Nazis namentlich zum Fraß vorgeworfen.

Mit diesem Gesetz würden nicht nur – bereits nicht unübliche - Willkürmaßnahmen der Polizei weiter legalisiert

Gerade die Hürden für Veranstalter*innen, Ordner*innen und Teilnehmer*innen, zielen darauf ab, Versammlungen zu erschweren und einem größeren Sanktionsrisiko zu unterwerfen.

Auch wenn es in Parlamenten nicht unübliche Praxis ist, erscheint es doch kalkuliert, die 1. Lesung des Gesetzesentwurfs im Nordrhein-Westfälischen-Landtag erst auf Tagesordnungspunkt 17, mithin nach 20:15 Uhr anzusetzen. Die Folge ist, dass parlamentarische Reden lediglich zu Protokoll gegeben werden. Ein öffentlicher parlamentarischer Diskurs vor der Verweisung in den Innenausschuss unterbleibt damit.

Die Möglichkeit zu friedlichen Blockadeaktionen ist eine ebenso wichtige und legitime Protestform. Das Recht, unerkannt an öffentlichen Formen des Protests und der Meinungsäußerung teilzunehmen ist für eine demokratische und pluralistische Gesellschaft nicht verhandelbar.

Sollte dieser Gesetzesentwurf tatsächlich durchkommen, würden effektive Protest- und Blockadeformen von Köln gegen Rechts faktisch verboten, bzw. mit möglicherweise völlig absurden Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegbar werden. Erfolgreiche Protestmaßnahmen, wie gegen die Kölner Naziszene und die AfD würden damit nur unter hohen persönlichen Risiken für die Beteiligten stattfinden können – oder eben gar nicht mehr. Womit der Weg für Rechtsextremisten frei wäre